ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Allgemeine Lieferbedingungen der Firma soniKKs Ultrasonics Technology GmbH gegenüber Kaufleuten/Unternehmern oder sonstigen gewerblichen Abnehmern

I.    Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten nur unsere nachfolgenden eigenen Lieferbedingungen, nicht jedoch etwaige Geschäfts- oder sonstige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers.

II.    Angebote/Preise/Aufrechnungen

1. Angebote erfolgen freibleibend.

2. Die Preise erfassen die Lieferung ab Wer; Verpackung und Fracht werden zusätzlich berechnet. Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu zu rechnen ist.

3. Eine Aufrechnung gegenüber unserer Forderung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III.    Lieferfristen:

1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Umstände zurück zu führen, deren Ursache nicht in unseren betrieblichen Verantwortungsbereich fällt, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen.

2. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug beruht unsererseits auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im Übrigen sind solche Ansprüche der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der höchstens der Auftragssumme entspricht.

3. Teillieferung sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4. Gefahr- und Lastenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware. Bei Versendung mit Aufgabe in den Versand bzw. Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer.

IV.    Zahlungsbedingungen:

1. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto, soweit nicht besondere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Reparaturen und Serviceleistungen sind sofort und rein netto ohne Skontoabzug zahlbar.

2. Etwaige Beanstandungen entbinden den Besteller nicht von der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermins. Bei verspäteter Zahlung werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die banküblichen Zinsen und Kosten fällig.

3. Gestaltet sich die Vermögenslage des Besteller ungünstig oder erfolgt eine negative Beurteilung über dessen Vermögenslage, so sind wir berechtigt, vor Fälligkeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen oder unter Aufrechterhaltung eines Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurück zu treten. Die gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse während der Laufzeit einer vereinbarten Ratenzahlung eintritt.

V.    Haftung für Mängel und Vertragsverletzung/Garantie

1. Unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, die wir auf 1 Jahr ab Zugang der Lieferung einräumen, übernehmen wir gegenüber Endeabnehmern bei sachgerechter Verwendung unserer Produkte eine Garantie von 2 Jahren, längstens jedoch 4.000 Betriebsstunden ab Lieferung, für Mängelfreiheit. Bei Anwendung von Werkvertragsrecht gelten für den Auftraggeber/Besteller die gleichen Rechte ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

2. Wir haften nicht für Schäden, die sich als Folge von Mängeln der von uns gelieferten Ware oder durchgeführten Montage oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ergeben, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.

3. Soweit Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie geltend gemacht werden, hat der Besteller, unabhängig von sonstigen Rechten, uns zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen.

4. Im Garantiefall gehen Ersatzteile und Arbeitszeit vor Ort zu lasten der soniKKs Ultrasonics Technology GmbH, die Fahrtkosten oder eventuellen Übernachtungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Sendet der Auftraggeber während oder außerhalb der Garantiezeit Gerätschaften zur soniKKs Ultrasonics GmbH gehen die Transportkosten für Hin- und Rücktransport zu lasten des Auftraggebers. Sendungen an soniKKs Ultrasonics Technology GmbH sind grundsätzlich frei Haus zu senden.

VI.    Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer gesamten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Besteller vor. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Lieferungen bezahlt sind.

2. Dem Auftraggeber ist ein Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet, wobei er bereits jetzt bis zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderung aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.

3. Bei Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil anderer Waren bzw. bei Einbau oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, hat dies zur Folge, dass wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich aus dem Verhältnis des Preises unserer Ware zum Wert der neu hergestellten Ware ergibt, erwerben. Wird der so neu hergestellte Gegenstand veräußert, so gilt vorstehende Ziffer 2. entsprechend. Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an den Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.

4. Die vorstehend vereinbarten Abtretungen nehmen wir hiermit an.

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Ausserdem ist der Besteller verpflichtet, seinem Kunden mitzuteilen, dass der Besteller das Eigentum an der Vorbehaltsware seinem Kunden erst dann verschaffen kann, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber voll erfüllt hat.

6. Bei Pfändungungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffe Dritter gegen unser Vorbehaltsgut hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

VII.    Allgemeines:

1. Für unsere Liefer-/und Montageaufträge gelten uneingeschränkt die vorstehenden Lieferbedingungen. Im Übrigen wir die Anwendung des deutschen Rechtes vereinbart. Bei Bestellungen ausländischer Auftraggeber wird die Anwendung der vorstehenden Lieferbedingungen und im Übrigen ebenfalls die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) vereinbart.

2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in 75335 Dobel, Deutschland.

3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten/Unternehmern ist Tübingen, Deutschland.

4. Sollten ein oder mehrere Regelungspukte der vorstehenden Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Lieferbedingungen hiervon unberührt und verbindlich. Eine unwirksame Regelung ist durch eine nach Sinn und Zweck aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht entsprechenden neuen Bedingung zu ersetzen.